Montag, 29. Oktober 2018

Bewerber bei kirchlichen Einrichtungen dürfen konfessionslos sein

Anmerkungen zu dem Urteil des BAG

Nach diesem Urteil ist es Religionsgemeinschaften nur noch dann zulässig eine bestimmte Religionszugehörigkeit bei Einstellungen zur Bedingung zu machen, wenn das für die konkrete Tätigkeit objektiv geboten und entscheidend ist. Dies zu überprüfen obliege den Gerichten.
Auch wenn ich es in jeder Hinsicht befürworte, dass Kirchen kein arbeitsrechtlicher Sonderstatus zugestanden wird, mit diesem Urteil wird der Bogen etwas überspannt.
Zunächst dürfte es in der Praxis genügend Grenzfälle geben, bei denen es nicht so eindeutig ist, was "für die konkrete Tätigkeit objektiv geboten und entscheidend ist". Hoffentlich hält sich die Zahl der Fälle in Grenzen, in denen die Gerichte das überprüfen müssen.
Hier sind die Kirchen selbst aufgefordert mit Augenmass zu handeln. Im vorliegenden Fall der klagenden Sozialpädagogin scheint allerdings beiden Parteien dieses Augenmass verloren gegangen zu sein. Eine Arbeitskräfte suchende Religionsgemeinschaft sollte sich im vorhinein überlegen, ob sie unbedingt auf eine "kirchliche Bindung" Wert legen muss. Bezüglich der klagenden Bewerberin wäre es interessant zu wissen, warum sie ohne Konfession ist und warum sie als Konfessionslose sich auf ein Stellenangebot bewirbt, in dem eine kirchliche Bindung gefordert wird.
Im Rahmen dieses Augenmasses halte ich es aber für legitim, dass Religionsgemeinschaften von BewerberInnen die Zugehörigkeit zu ihrer oder gegebenenfalls einer ähnlich ausgerichteten Gemeinschaft verlangen können. Die Tätigkeit einer Sekretärin im Büro einer Kirchengemeinde hat soviel Bezug zu "Kernthemen" dieser Kirche, dass sich einer Mitarbeiterin, die aus der Kirche ausgetreten ist, mit der Identifikation möglicherweise etwas schwer tut.
Die Kirchen haben sich nach dem "weltlichen" Arbeitsrecht zu richten, aber dieses Urteil stellt auch einen Eingriff in die selbstbestimmte Personalauswahl eines Arbeitgebers dar. Wenn eine Kirche in einem Stellenangebot transparent eine kirchliche Bindung oder fundierte religiöse Grundhaltung erwartet, ist das nach meiner Ansicht nicht mit einer Diskriminierung wegen des Geschlechtes, des Alters oder der Parteizugehörigkeit gleichzusetzen.
Apropos Parteizugehörigkeit: ich wage zu bezweifeln, ob ein Mitglied der Grünen Chancen hätte, einen Job in der Parteizentrale zu CDU zu bekommen. Allerdings werden die "geschickter" sein und einen Streit deswegen nicht zum BAG hocheskalieren.

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